AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für

Endverbraucher

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Endverbraucher
Manfred Mayer MMM Mineralölvertriebsges.m.b.H.

Online-Streitbeilegung in Verbraucherfragen

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit. Sie erreichen diese unter: http://ec.europa.eu/consumers/odr/

1. GELTUNGSBEREICH


1.1. Für alle Lieferungen und Leistungen aus gegenwärtigen und künftigen Geschäftsabschlüssen der Manfred Mayer MMM Mineralöl Vertriebsges.m.b.H., im Nachfolgenden „Verkäuferin“ genannt, gelten ausschließlich folgende Bedingungen, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Anderslautenden Geschäftsbedingungen des Käufers wird ausdrücklich widersprochen. Für Wiederverkäufer gelten unsere separaten AGB`s.


1.2. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.


1.3. Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer der nachstehenden Bestimmungen oder einzelvertraglichen Absprachen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.


2. VERTRAGSSCHLUSS


2.1. Angebote der Verkäuferin sind unverbindlich und beinhalten keine Pflicht zur Auftragsannahme. Bestellungen des Käufers sind für diesen verbindlich. Erfolgt innerhalb von drei Arbeitstagen nach Erhalt einer mündlichen Bestellung keine Ablehnung durch uns, gilt der Auftrag als angenommen. Die Ablehnung eines schriftlichen Auftrages haben wir binnen 14 Tagen nach dessen Einlangen schriftlich zu erklären, andernfalls er mit dem Datum der Auftragserteilung als angenommen gilt.


2.2. Der Käufer kann diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, eine Widerrufsbelehrung und ein Widerrufsformular für Verbraucher vor Vertragsschluss unter www.mmm-energie.at abrufen, drucken und speichern. Nachträglich können Vertragsinformationen jederzeit bei der Verkäuferin angefordert werden.


3. QUALITÄT, LIEFERMENGEN, PREISE, BELIEFERUNG


3.1. Die Verkäuferin schuldet nur Produkte handelsüblicher Qualität. Für die Beschaffenheit der Kaufsache ist die schriftliche Beschreibung im Kaufvertrag, in der Verkaufsbestätigung oder im Lieferschein maßgeblich. Qualitätsmerkmale von Proben oder Mustern, Analyseangaben oder Spezifikationen gelten nur als Beschaffenheitsangaben, sofern sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart sind. Die Verkäuferin gewährt keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie.


3.2. Die Feststellung der für die Berechnung maßgebenden Liefermengen erfolgt durch die Verkäuferin nach den bei ihr üblichen Methoden.


3.3. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die Preise frei Haus, inkl. Mineralölsteuer, Zoll und PNR-Beitrag bzw. ähnlicher Abgaben, jedoch exkl. Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe.


3.4. Ändern sich nach Vertragsschluss die Lager-, Umschlags- oder Transportkosten oder wird die Ware mit niedrigeren, zusätzlichen oder höheren Steuern bzw. Abgaben belastet und/oder verringern bzw. erhöhen sich die Ein-standskosten der Verkäuferin aufgrund staatlicher Maßnahmen im Vorlieferland, so wird der Preis entsprechend angepasst.


3.5. Transport-Dienstleistungen erfolgen ausschließlich gemäß den Bestimmungen und Konditionen des CMR-Beförderungsvertrages.


4. GEFAHRÜBERGANG


4.1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf erfolgt der Gefahrübergang mit der Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person.


4.2. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.


5. LIEFERTERMINE UND –FRISTEN, LIEFERUNGSBEEINTRÄCHTIGUNGEN


5.1. Ist der Käufer Unternehmer, sind die Angaben der Verkäuferin zu Lieferterminen und -fristen unverbindlich. Teillieferungen sind gestattet.


5.2. Die Verkäuferin haftet nicht für Lieferverzögerungen, soweit diese durch zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht worden sind, auf die die Verkäuferin keinen Einfluss hat und von ihr nicht zu vertreten sind, wie z.B. Krieg, Terrorattacken, Naturkatastrophen, Krankheiten, Pandemien, Epidemien, Arbeitskampfmaßnahmen einschließlich Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, behördliche Maßnahmen wie Quarantänebeschränkungen oder Embargos („Höhere Gewalt“).


5.3. Die Verkäuferin ist in den unter 5.2. genannten Fällen zu einer Lieferung mit entsprechender Verzögerung berechtigt. Bei einer über vier Wochen anhaltenden Störung sind die Verkäuferin und der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern die Lieferung nicht innerhalb der zuvor von dem Käufer nach Ablauf der vier Wochen gesetzten Nachfrist erfolgt. Wechselseitige Schadensersatzansprüche bestehen dann nicht.


5.4. Der Ausfall von Lieferungen und Leistungen des Vorlieferanten der Verkäuferin oder der Untergang der Ware entbinden die Verkäuferin von ihrer Leistungs- und Lieferungspflicht, wenn die Verkäuferin trotz Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts – gleich aus welchem Grund - unverschuldet über einen Zeitraum von mindestens 4 Wochen selbst nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht richtig beliefert wird. Die nicht richtige oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung ist dem Käufer aufzuzeigen, sobald die Verkäuferin hiervon Kenntnis hat. Ein Schadensersatzanspruch des Käufers ist in den Grenzen der Ziffer 8. ausgeschlossen. Die Verkäuferin ist verpflichtet, ihre Ansprüche gegen den Vorlieferanten auf Verlangen an den Käufer abzutreten. Daneben bleibt der Käufer im Fall des Verzuges berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.


5.5. Die Verkäuferin ist berechtigt, die Lieferung aufzuschieben, wenn und solange der Käufer nicht alle seine Verpflichtungen, auch aus früheren Verträgen, erfüllt hat.


6. ABNAHME


6.1. Gerät der Käufer mit der Abnahme ganz oder teilweise in Verzug, kann die Verkäuferin die fälligen Lieferungen ganz oder teilweise auf Kosten des Käufers einlagern oder nach weiterer Fristsetzung ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen.


6.2. Der Käufer garantiert, dass die von ihm betriebenen oder benutzten Abfüll-, Transport und Lagereinrichtungen in einwandfreiem technischem Zustand sind und in Übereinstimmung mit allen öffentlich- und privatrechtlichen Sicherheitsvorschriften betrieben werden.


6.3. Bei Abholung der Ware ist der Käufer dafür verantwortlich, dass die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere im Hinblick auf Lagerung und Transport der Kaufsache und die Anweisungen der Verkäuferin am Abholort beachtet werden.


7. MÄNGELANSPRÜCHE


7.1. Ist der Käufer Unternehmer, hat die Verkäuferin bei Vorliegen eines Mangels die Wahl zwischen Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ansonsten steht das Wahlrecht dem Käufer zu. Bei Qualitätsmängel oder Fehlmengen ist die Verkäuferin zur Verbesserung verpflichtet. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer grundsätzlich nach seiner Wahl Minderung des Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Bei unerheblichen Mängeln steht dem Käufer jedoch kein Rücktrittsrecht zu.


7.2. Ist der Käufer Unternehmer, hat er die Ware unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, der Verkäuferin unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Zeigt sich später ein Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden.


7.3. Die Ware muss noch unvermischt/unterscheidbar sein. Zusätzlich muss in Gegenwart eines Vertreters der Verkäuferin bzw. eines von ihr beauftragten Sachverständigen ein Muster von mindestens einem Liter bzw. Kilogramm der beanstandeten Ware gezogen werden, bei Holzpellets 3 Kilogramm.


7.4. Der Käufer hat bei Beanstandungen die Rechte der Verkäuferin gegenüber den Transportbeauftragten (z. B. Spediteuren) zu wahren und notwendige Schritte zur Beweissicherung unverzüglich einzuleiten. Die Erfüllung dieser Verpflichtung berührt nicht die dem Käufer zustehenden Gewährleistungsrechte.


8. HAFTUNG


8.1. Die Haftung der Verkäuferin ist außer in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen.


8.2. Ist der Käufer Unternehmer, so ist eine Haftung für den entgangenen Gewinn und für Folgeschäden ausgeschlossen. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen von gesetzlichen Vertretern, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen sowie für deren persönliche Haftung. Schadensersatzansprüche des Käufers sind der Höhe nach pro Schadensereignis auf den dreifachen Warenwert begrenzt.


8.3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Ansprüchen des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz oder einer der Verkäuferin zurechenbaren Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf vorhersehbare und vertragstypische Schäden begrenzt.


9. ZAHLUNGEN, ABTRETUNG, AUFRECHNUNG, ZURÜCKBEHALTUNG


9.1. Kaufpreiszahlungen sind sofort oder innerhalb des vereinbarten Zahlungszieles fällig. Das Fälligkeitsdatum ist in der Rechnung vermerkt.


9.2. Am Fälligkeitstag muss der Zahlungsbetrag der Verkäuferin valutarisch zur Verfügung stehen. Skonto oder andere Abzüge sind nicht gestattet. Wechsel und Schecks werden nur bei besonderer Vereinbarung zahlungshalber angenommen; die Zahlung gilt erst mit endgültiger Einlösung als erfolgt. Ist der Käufer Unternehmer und ist das Lastschriftverfahren nach SEPA vereinbart worden, so ist die Vorabinformationsfrist auf einen Tag verkürzt.


9.3. Bei Überschreitung des Zahlungsziels ist die Verkäuferin neben der Ausübung von gesetzlichen Rechten berechtigt, wenn der Käufer Unternehmer ist, ohne weitere Mahnung Zinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, wenn der Käufer Verbraucher ist, nach erfolgloser Mahnung 4 Prozent Verzugszinsen zu berechnen.


9.4. Die Verkäuferin kann alle offenen Rechnungen einseitig sofort zur Zahlung fällig stellen, falls der Käufer vereinbarte Zahlungsbedingungen für vorausgegangene Lieferungen nicht eingehalten hat, die Zahlungsfähigkeit des Käufers in Frage gestellt ist oder das vereinbarte Kreditlimit überschritten wird. Die Verkäuferin ist in den vorgenannten Fällen auch berechtigt, nach Fristsetzung ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.


9.5. Ist der Käufer Unternehmer, ist er nicht berechtigt, gegen die Verkäuferin gerichtete Ansprüche ohne deren schriftliche Einwilligung abzutreten.


9.6. Der Käufer kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen aufrechnen. Wenn der Käufer Unternehmer ist, ist die Verkäuferin zur Aufrechnung auch mit solchen Forderungen berechtigt, die den mit ihr verbundenen Unternehmen, insbesondere ihren Mutter-, Schwester- und Tochtergesellschaften gegenüber dem Käufer zustehen.


9.7. Ist der Käufer Unternehmer, kann er nur wegen unbestrittener, rechtskräftig festgestellter oder entscheidungsreifer Ansprüche jeweils aus demselben Vertragsverhältnis Zurückbehaltungsrechte geltend machen, sofern und soweit diese auf demselben Vertrag beruhen, wie die Ansprüche der Verkäuferin gegen den Käufer.


10. EIGENTUMSVORBEHALT


10.1. Die Ware bleibt bis zur endgültigen Bezahlung Eigentum der Verkäuferin. Ist der Käufer Unternehmer, gilt dies bis zur Bezahlung sämtlicher gegen den Käufer gerichteten Forderungen aus der gegenseitigen Geschäftsbeziehung.


10.2. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware mit üblicher Sorgfalt kostenlos zu verwahren. Der Käufer hat die Verkäuferin von Pfändungsmaßnahmen Dritter oder von sonstigen Beeinträchtigungen des Eigentums unverzüglich zu benachrichtigen und ggf. Maßnahmen zur Sicherung zu treffen.


10.3. Kommt der Käufer mit seiner Zahlungspflicht in Verzug oder verletzt er eine der sich aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt ergebenden Pflichten, so wird die gesamte Restschuld sofort fällig. Weiters ist die Verkäuferin in diesem Fall berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.


10.4. Wird die Ware mit anderen Waren Dritter vermischt, steht das Eigentum oder der Miteigentumsanteil an der neuen Ware der Verkäuferin zu, und zwar im Verhältnis des Bruttorechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem der anderen Waren. Bei Vermischung mit Waren des Käufers steht der Verkäuferin Miteigentum in Höhe der Vorbehaltsware zu, die der Käufer für die Verkäuferin verwahrt.


10.5. Ist der Käufer Unternehmer, darf der Käufer die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiter veräußern, solange er seinen Verpflichtungen der Verkäuferin gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Die Weiterveräußerung ist unzulässig, wenn mit dem Abnehmer des Käufers ein Abtretungsverbot vereinbart wird. Der Käufer tritt die ihm aus der Veräußerung erwachsenen Forderungen und Rechte an die Verkäuferin ab. Nimmt der Käufer diese Forderung in ein mit seinem Kunden bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so ist die Kontokorrentforderung in der Höhe des Bruttorechnungsbetrages abgetreten; nach erfolgter Saldierung tritt an ihre Stelle der anerkannte Saldo, der ebenfalls abgetreten wird. Der Käufer wird in seinen Büchern bzw. in seinem EDV-System bei abgetretenen Forderungen einen entsprechenden Abtretungsvermerk zugunsten der Verkäuferin setzen. Das Bestehen älterer Global- oder Mantelzessionen für Forderungen aus der Weiterveräußerung von Waren der Verkäuferin hat der Käufer unverzüglich der Verkäuferin mitzuteilen.


10.6. Ist der Käufer Unternehmer, ermächtigt die Verkäuferin den Käufer vorbehaltlich des Widerrufs aus wichtigem Grund, die abgetretenen Forderungen im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb einzuziehen. Der Käufer hat eingegangene Beträge sofort an die Verkäuferin weiterzuleiten. Die Verkäuferin kann verlangen, dass der Käufer ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.


10.7. Soweit der Wert der Sicherheiten die Gesamtforderungen der Verkäuferin um mehr als 10% übersteigt, wird die Verkäuferin die entsprechenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freigeben. Für die Bewertung der Sicherheiten ist der realisierbare Wert bzw. der Nominalwert der Forderung maßgebend.


11. DATENSCHUTZ


11.1. Die personenbezogenen Daten des Käufers (Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten) werden durch die Verkäuferin nur zum Zwecke der Vertragsbegründung, -durchführung und/oder –beendigung verarbeitet. Die Datenverarbeitung zur Vertragsdurchführung beinhaltet auch die Übermittlung von Name und Anschrift des Käufers an bevorrechtete Gläubigerschutzverbände (z.B. KSV1870, AKV) zwecks Überprüfung der Bonität des Käufers vor Lieferung oder im Fall des Zahlungsverzuges sowie zwecks Erteilung von Mandaten zur Betreibung der Kaufpreisforderung. Für jede darüber hinausgehende Nutzung der personenbezogenen Daten des Käufers bedarf es einer weiteren Rechtsgrundlage.


11.2. Eine werbliche Verwendung erfolgt nur zwecks Eigenwerbung und/oder Empfehlungswerbung (sog. Direktwerbung). Der Käufer hat das Recht, der Verwendung seiner personenbezogenen Daten zum Zweck der Direktwerbung jederzeit – ohne Einfluss auf das bestehende Vertragsverhältnis - zu widersprechen.


11.3. Der Käufer ist jederzeit berechtigt gegenüber der Verkäuferin (a) gemäß § 15 DSGVO um umfangreiche Auskunftserteilung zu den zu seiner Person gespeicherten Daten zu ersuchen und (b) gemäß § 17 DSGVO die Berichtigung bzw. bei unzulässiger Datenverarbeitung, die Löschung und Sperrung einzelner personenbezogener Daten zu verlangen. Unbeschadet weitergehender Rechte steht dem Käufer auch ein Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu.


11.4. Des Weiteren wird auf die Datenschutzhinweise, welche auf der Website der Verkäuferin zu finden sind, verwiesen.


12. WIDERRUFSRECHT FÜR VERBRAUCHER NACH DEM FERN- UND AUSWÄRTSGESCHÄFTE-GESETZ (FAGG)


12.1. Verbraucher haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen einen unter dem Einsatz von Fernkommunikationsmitteln geschlossenen Vertrag zu widerrufen. Die Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde an den Verbraucher zu laufen, die zumindest unseren Namen und unsere Anschrift sowie eine Information über das Rücktrittsrecht erhält, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrages; bei Kaufverträgen über Waren beginnt der Fristenlauf frühestens mit dem Tag, an dem der Verbraucher den Besitz der Ware erlangt.Ist die Ausfolgung einer solchen Urkunde unterblieben, so verlängert sich die Rücktrittsfrist um zwölf Monate. Wenn wir die Urkundenausfolgung innerhalb von zwölf Monaten ab dem Fristbeginn nachholen, endet die Rücktrittsfrist 14 Tage nach dem Zeitpunkt, an dem der Verbraucher die Urkunde erhält.


12.2. Der Verbraucher hat kein Widerrufsrecht bei geschlossenen Verträgen über Waren, die nach ihrer Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden z.B. Heizöl im Kundentank vermischt mit vorhandenen Restbeständen (Vermengung mit Restölmenge gem. § 18 Abs. 1 Z 6 FAGG). Weiters erlischt das Widerrufsrecht bei Verträgen über Waren oder Dienstleistungen, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Rücktrittsfrist auftreten können. Beim Kauf von Heizöl besteht somit kein gesetzliches Widerrufsrecht.


12.3. Die Erklärung des Widerrufs ist an keine bestimmte Form gebunden. Die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird. Ein Widerrufsformular, welches der Käufer verwenden kann, ist unter www.mmm-energie.at abrufbar.


13. VERJÄHRUNG

Ist der Käufer Unternehmer, verjähren Ansprüche des Käufers, insbesondere aus Gewährleistung und auf Schadensersatz, soweit diese nicht ausgeschlossen sind, 1 Jahr nach Ablieferung der Ware. Diese Beschränkung gilt nicht bei Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Verkäuferin. Sie gilt weiter nicht bei der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit durch die Verkäuferin.


14. VERSCHIEDENES


14.1. Vertragsergänzungen oder -änderungen können nur durch schriftliche Vereinbarung getroffen werden.


14.2. Erfüllungsort für die Lieferungen der Verkäuferin ist der vereinbarte Lieferort. Erfüllungsort für die Zahlungen sowie die sonstigen Leistungen des Käufers ist der Sitz der Verkäuferin.


14.3. Gerichtsstand ist Wiener Neustadt oder nach Wahl der Verkäuferin der für den Sitz des Käufers maßgebliche Gerichtsort.


14.4. Es gilt österreichisches Recht mit Ausnahme der Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts. Soweit anwendbar, gelten die INCOTERMS in der jeweils aktuellen Fassung als vereinbart.

Wiederverkäufer

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Wiederverkäufer
Manfred Mayer MMM Mineralölvertriebsges.m.b.H.

Online-Streitbeilegung in Verbraucherfragen

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit. Sie erreichen diese unter: http://ec.europa.eu/consumers/odr/

1. GELTUNGSBEREICH


1.1. Für alle Lieferungen und Leistungen aus gegenwärtigen und künftigen Geschäftsabschlüssen der Manfred Mayer MMM Mineralöl Vertriebsges.m.b.H., im Nachfolgenden „Verkäuferin“ genannt, gelten ausschließlich folgende Bedingungen, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Anderslautenden Geschäftsbedingungen des Käufers wird ausdrücklich widersprochen.


1.2. Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer der nachstehenden Bestimmungen oder einzelvertraglichen Absprachen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.


2. QUALITÄT, MENGEN


2.1. Die Verkäuferin schuldet nur Produkte handelsüblicher Qualität. Für die Beschaffenheit der Kaufsache ist die schriftliche Beschreibung im Kaufvertrag maßgeblich. Fehlt eine Beschreibung im Kaufvertrag, so gilt die Beschreibung in der Verkaufsbestätigung oder im Lieferschein. Qualitätsmerkmale von Proben oder Mustern, Analyseangaben oder Spezifikationen gelten nur als Be-schaffenheitsangaben, sofern sie schriftlich vereinbart sind. Die Verkäuferin gewährt keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie.


2.2. Für die Mengenfeststellung ist das auf der Versandstelle (Raffinerie, Lager o. ä.) durch Wiegen oder Vermessen ermittelte Maß bindend. Bei Lieferung im Tankwagen ist die Menge maßgebend, die durch dessen Messvorrichtung angezeigt wird.


3. GEFAHRÜBERGANG


3.1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf erfolgt der Gefahrübergang mit der Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person.


3.2. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.


4. LIEFERTERMINE UND –FRISTEN, LIEFERUNGSBEEINTRÄCHTIGUNGEN


4.1. Die Angaben der Verkäuferin zu Lieferterminen und -fristen sind unverbindlich. Teillieferungen sind gestattet.


4.2. Die Verkäuferin haftet nicht für Lieferverzögerungen, soweit diese durch zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht worden sind, auf die die Verkäuferin keinen Einfluss hat und von ihr nicht zu vertreten sind, wie z.B. Krieg, Terrorattacken, Naturkatastrophen, Krankheiten, Pandemien, Epidemien, Arbeitskampfmaßnahmen einschließlich Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, behördliche Maßnahmen wie Quarantänebeschränkungen oder Embargos („Höhere Gewalt“).


4.3. Die Verkäuferin ist in den unter 4.2. genannten Fällen zu einer Lieferung mit entsprechender Verzögerung berechtigt. Bei einer über vier Wochen anhaltenden Störung sind die Verkäuferin und der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern die Lieferung nicht innerhalb der zuvor von dem Käufer nach Ablauf der vier Wochen gesetzten Nachfrist erfolgt. Wechselseitige Schadensersatzansprüche bestehen dann nicht.


4.4. Der Ausfall von Lieferungen und Leistungen des Vorlieferanten der Verkäuferin oder der Untergang der Ware entbinden die Verkäuferin von ihrer Leistungs- und Lieferungspflicht, wenn die Verkäuferin unverschuldet und trotz Abschlusses eines kongruenten Deckungsgeschäfts über einen Zeitraum von mindestens vier Wochen selbst nicht oder nicht rechtzeitig beliefert wird. Ein Schadensersatzanspruch des Käufers ist in den Grenzen der Ziffer 8. ausgeschlossen. Die nicht richtige oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung ist dem Käufer aufzuzeigen, sobald die Verkäuferin hiervon Kenntnis hat. Die Verkäuferin ist verpflichtet, ihre Ansprüche gegen den Vorlieferanten an den Käufer abzutreten.


5. ABNAHME


5.1. Gerät der Käufer mit der Abnahme ganz oder teilweise in Verzug, kann die Verkäuferin die entsprechenden Mengen auf Kosten des Käufers einlagern oder nach weiterer Fristsetzung ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen.


5.2. Der Käufer garantiert, dass die von ihm betriebenen oder benutzten Abfüll-, Transport- und Lagereinrichtungen in einwandfreiem technischem Zustand sind und in Übereinstimmung mit allen öffentlich- und privatrechtlichen Sicherheitsvorschriften betrieben werden.


5.3. Ist der Käufer zur Abholung der Ware verpflichtet, ist der Käufer dafür verantwortlich, dass die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und die Anweisungen des Abholortes beachtet werden.


6. PREISE


6.1. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die Preise inkl. Mineralölsteuer, Zoll und Tarif für Erdölbevorratung bzw. ähnlicher Beiträge, jedoch zzgl. Umsatzsteuer. Entladungs- und sonstige Kosten, die neben der Fracht entstehen, gehen auch bei frachtfreier Lieferung zu Lasten des Käufers.


6.2. Bei Schiffstransporten gehen Zuschläge wegen Hoch- oder Niedrigwassers, Eisgang oder anderen, von der Verkäuferin nicht zu vertretenden Gründen zu Lasten des Käufers. Dies gilt auch für Überliegegelder, die durch Überschreitung der zulässigen Entladezeit verursacht werden. Dampf für Entladezwecke sowie die zur Löschung der Ware erforderlichen Schläuche oder sonstigen Aus-rüstungsgegenstände sind vom Käufer auf seine Kosten zu stellen.


6.3. Ändern sich nach Vertragsschluss die Transport-, Lager- oder Um-schlagskosten oder wird die Ware mit niedrigeren, zusätzlichen oder höheren Steuern bzw. Abgaben belastet und/oder verringern bzw. erhöhen sich die Ein-standskosten der Verkäuferin aufgrund staatlicher Maßnahmen im Vorlieferland, so wird der Preis entsprechend angepasst. Sollte sich der Preis hiernach um mehr als 3 % erhöhen, steht dem Käufer ein Rücktrittsrecht zu. Dieses ist auszuüben durch schriftliche Erklärung gegenüber der Verkäuferin innerhalb von 7 Tagen nach Information über die Preisanpassung.


7. MÄNGELANSPRÜCHE


7.1. Bei Vorliegen eines Mangels hat die Verkäuferin die Wahl zwischen Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer grundsätzlich nach seiner Wahl Minderung des Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Bei unerheblichen Mängeln steht dem Käufer jedoch kein Rücktrittsrecht zu.


7.2. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, der Verkäuferin unverzüglich eine substantiierte Mängelanzeige zu machen. Zeigt sich später ein Mangel, der bei Ablieferung trotz Untersuchung nicht erkennbar war (verdeckter Mangel), so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden. Die Ware muss noch unvermischt / unterscheidbar sein und es muss in Gegenwart eines Vertreters der Verkäuferin bzw. eines von ihr beauftragten Sachverständigen ein Muster von mindestens einem Liter bzw. Kilogramm der beanstandeten Ware - bei Holzpellets mindestens 3 Kilogramm - gezogen werden.


7.3. Ist die Ware mit Sachen des Käufers ununterscheidbar vermengt oder vermischt, so sind Mängelansprüche ausgeschlossen.


7.4. Der Käufer hat bei Beanstandungen die Rechte der Verkäuferin gegenüber den Transportbeauftragten (z. B. Spediteuren) zu wahren und notwendige Schritte zur Beweissicherung unverzüglich einzuleiten.


8. HAFTUNG


8.1. Die Haftung der Verkäuferin ist außer in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen.


8.2. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht bei einer der Verkäuferin zurechenbaren Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Sie gilt auch nicht bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, deren Einhaltung für die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages entscheidend sind und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf). Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf vorhersehbare und vertragstypische Schäden begrenzt.


8.3. Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch bei Pflichtverletzungen von gesetzlichen Vertretern, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen der Verkäuferin sowie für deren persönliche Haftung.


8.4. Der Regressanspruch nach § 933 b AGBG und § 12 PHG ist ausgeschlossen.


9. TRANSPORT, LAGERUNG


9.1. Für alle leih- oder mietweise zur Verfügung gestellten Behältnisse (z. B. Kesselwagen) haftet der Käufer bis zum Wiedereingang bei der von der Verkäuferin bestimmten Rücklieferungsadresse. Die Behältnisse dürfen nur zur Aufbewahrung der von der Verkäuferin gelieferten Ware benutzt werden.


9.2. Der Käufer ist verpflichtet, Behältnisse unverzüglich zu entleeren und frachtfrei an die aufgegebene Adresse zurückzusenden. Kesselwagen-Mieten werden, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, vom Tage der Füllung bis zum Wiedereintreffen der Wagen auf der vorgeschriebenen Empfangsstation zu den jeweiligen Tagesgebühren berechnet


9.3. Wird mietfreier Hin- und Rücktransport vertraglich vereinbart, so kommen bei Überschreitung der Rückgabefrist die branchenüblichen Mietgebühren in Ansatz.


9.4. Bei nicht restloser Entleerung wird eine Vergütung für verbliebene Warenrückstände nicht gewährt. Entleerungs- und Reinigungskosten gehen zu Lasten des Käufers.


9.5. Bei Lieferung in Behältnissen des Käufers ist die Verkäuferin nicht verpflichtet, diese auf Eignung und Sauberkeit zu prüfen. Verunreinigungen infolge unsauberer Behältnisse gehen zu Lasten des Käufers.


10. ZAHLUNGEN, ABTRETUNG, AUFRECHNUNG, ZURÜCKBEHALTUNG


10.1. Kaufpreiszahlungen sind sofort oder innerhalb des vereinbarten Zahlungszieles fällig. Das Fälligkeitsdatum ist in der Rechnung vermerkt.


10.2. Am Fälligkeitstag muss der Zahlungsbetrag der Verkäuferin valutarisch zur Verfügung stehen. Skonto oder andere Abzüge sind nicht gestattet. Schecks werden nur bei besonderer Vereinbarung zahlungshalber angenommen; die Zahlung gilt erst mit endgültiger Einlösung als erfolgt. Ist das Lastschriftverfahren nach SEPA vereinbart worden, so ist die Vorabinformationsfrist auf einen Tag verkürzt.


10.3. Bei Überschreitung des Zahlungsziels ist die Verkäuferin neben der Ausübung ihrer gesetzlichen Rechte ohne weitere Mahnung berechtigt, Zinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (Anknüpfungszinssatz der österr. Nationalbank gem. § 456 UGB) zu berechnen sowie einen Pauschalbetrag in Höhe von 40,00 Euro als Betreibungskosten zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.


10.4. Die Verkäuferin kann vorzeitig alle offenen Rechnungen einseitig sofort zur Zahlung fällig stellen, falls der Käufer vereinbarte Zahlungsbedingungen für vorausgegangene Lieferungen nicht eingehalten hat, die Zahlungsfähigkeit des Käufers in Frage gestellt ist oder das vereinbarte Kreditlimit überschritten wird oder er eine der sich aus dem Eigentumsvorbehalt (Z 11) ergebende Pflichten verletzt. Die Verkäuferin ist in den vorgenannten Fällen auch berechtigt, nach Fristsetzung ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.


10.5. Der Käufer ist nicht berechtigt, gegen die Verkäuferin gerichtete Ansprüche ohne deren schriftliche Einwilligung abzutreten.


10.6. Der Käufer kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen aufrechnen. Die Verkäuferin ist zur Aufrechnung auch mit solchen Forderungen berechtigt, die den mit ihr verbundenen Unternehmen, insbesondere ihren Mutter-, Schwester- und Tochtergesellschaften gegenüber dem Käufer zustehen.


10.7. Der Käufer kann nur wegen unbestrittener, rechtskräftig festgestellter oder entscheidungsreifer Ansprüche jeweils aus demselben Vertragsverhältnis Zurückbehaltungsrechte geltend machen.


11. EIGENTUMSVORBEHALT


11.1. Die Ware bleibt bis zur endgültigen Bezahlung Eigentum der Verkäuferin. Dies gilt bis zur Bezahlung sämtlicher gegen den Käufer gerichteten Forderungen aus der gegenseitigen Geschäftsbeziehung.


11.2. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware mit üblicher Sorgfalt zu verwahren. Der Käufer hat die Verkäuferin von Pfändungsmaßnahmen Dritter oder von sonstigen Beeinträchtigungen des Eigentums unverzüglich zu benachrichtigen und ggf. Maßnahmen zur Sicherung zu treffen.


11.3. Der Käufer darf die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiter veräußern, solange er seinen Verpflichtungen der Verkäuferin gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Die Veräußerung ist unzulässig, sofern mit dem Abnehmer des Käufers ein Abtretungsverbot vereinbart wird. Der Käufer tritt die ihm aus der Veräußerung erwachsenen Forderungen und Rechte an die Verkäuferin ab. Nimmt der Käufer diese Forderung in ein mit seinem Kunden bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so ist die Kontokorrentforderung in der Höhe des Bruttorechnungsbetrages abgetreten; nach erfolgter Saldierung tritt an ihre Stelle der anerkannte Saldo, der ebenfalls abgetreten wird. Der Käufer wird in seinen Büchern bzw. EDV-System bei abgetretenen Forderungen einen entsprechenden Abtretungsvermerk zugunsten der Verkäuferin setzen. Das Bestehen älterer Global- oder Mantelzessionen für Forderungen aus der Weiterveräußerung von Waren der Verkäuferin hat der Käufer unverzüglich der Verkäuferin mitzuteilen.


11.4. Die Verkäuferin ermächtigt den Käufer vorbehaltlich des Widerrufs aus wichtigem Grund, die abgetretenen Forderungen im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb einzuziehen. Der Käufer hat eingegangene Beträge sofort an die Verkäuferin weiterzuleiten. Die Verkäuferin kann verlangen, dass der Käufer ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.


11.5. Wird die Ware mit anderen Waren Dritter vermischt, steht das Eigentum oder der Miteigentumsanteil an der neuen Ware der Verkäuferin zu, und zwar im Verhältnis des Bruttorechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem der anderen Waren. Bei Vermischung mit Waren des Käufers steht der Verkäuferin Miteigentum in Höhe der Vorbehaltsware zu, die der Käufer für die Verkäuferin verwahrt.


11.6. Soweit der Wert der Sicherheiten die Gesamtforderungen der Verkäuferin um mehr als 20% übersteigt, wird die Verkäuferin die entsprechenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freigeben. Für die Bewertung der Sicherheiten ist der realisierbare Wert bzw. der Nominalwert der Forderung maßgebend.


12. VERJÄHRUNG

Ansprüche des Käufers, insbesondere aus Gewährleistung und auf Schadensersatz verjähren 6 Monate nach Ablieferung der Ware. Diese Beschränkung gilt nicht bei Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Verkäuferin. Sie gilt weiter nicht bei der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit durch die Verkäuferin.


13. STEUERLICHE GARANTIEERKLÄRUNGEN DES KÄUFERS


13.1. Der Käufer übernimmt gegenüber der Verkäuferin die unwiderrufliche Garantie dafür, dass sowohl er als auch nachfolgende Abnehmer keine steuerlichen und / oder Verfügungsbestimmungen verletzen, die bei der Lieferung steuerfreier oder steuerbegünstigter Produkte im Zusammenhang mit der Ablieferung auf Erlaubnisschein des Käufers oder auf allgemeine Erlaubnis zu beachten sind.


13.2. Beim Versand von Energieerzeugnissen im Steueraussetzungsverfahren hat der Käufer die jeweils gültigen energiesteuerrechtlichen Verfahrensregelungen und Fristen zu beachten. Ändert der Käufer beim Versand von Energieerzeugnissen im Steueraussetzungsverfahren den Bestimmungsort oder teilt er die Ware auf, so hat er die Verkäuferin unverzüglich zu informieren. Der Käufer hat in diesen Fällen sicherzustellen, dass der steuerliche Versender rechtzeitig alle erforderlichen Informationen erhält, so dass das Steueraussetzungsverfahren ordnungsgemäß beendet werden kann. Dies betrifft auch Bestimmungsortänderungen oder Warenaufteilungen, die von einem Anschlusskäufer des Käufers während der Beförderung unter Steueraussetzung vorgenommen werden.


13.3. Bei umsatzsteuerfreien Lieferungen (Abholfall) in allen Ladeorten der Europäischen Union garantiert der Käufer, dass der Liefergegenstand in einen anderen Mitgliedstaat als den des Ladeortes verbracht wird.


13.4. Im Garantiefall verpflichtet sich der Käufer, die Verkäuferin von allen Ansprüchen Dritter, insbesondere von allen ausgelösten Steuern, Zöllen, sonstigen Abgaben und Steuergeldstrafen im vollen Umfang auf erstes Anfordern freizuhalten. Der Käufer hat die Verkäuferin auch von Kosten freizuhalten, die ihr in diesem Zusammenhang durch die Einlegung von Rechtsmitteln entstehen.


14. DATENSCHUTZ


14.1. Die personenbezogenen Daten des Käufers (Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten) werden durch die Verkäuferin nur zum Zwecke der Vertragsbegründung, -durchführung und/oder –beendigung verarbeitet. Die Datenverarbeitung zur Vertragsdurchführung beinhaltet auch die Übermittlung von Name und Anschrift des Käufers an bevorrechtete Gläubigerschutzverbände (z.B. KSV1870, AKV) zwecks Überprüfung der Bonität des Käufers vor Lieferung oder im Fall des Zahlungsverzuges sowie zwecks Erteilung von Mandaten zur Betreibung der Kaufpreisforderung. Für jede darüber hinausgehende Nutzung der personenbezogenen Daten des Käufers bedarf es einer weiteren Rechtsgrundlage.


14.2. Eine werbliche Verwendung erfolgt nur zwecks Eigenwerbung und/oder Empfehlungswerbung (sog. Direktwerbung). Der Käufer hat das Recht, der Verwendung seiner personenbezogenen Daten zum Zweck der Direktwerbung jederzeit – ohne Einfluss auf das bestehende Vertragsverhältnis - zu widersprechen.


14.3. Der Käufer ist jederzeit berechtigt gegenüber der Verkäuferin (a) gemäß § 15 DSGVO um umfangreiche Auskunftserteilung zu den zu seiner Person gespeicherten Daten zu ersuchen und (b) gemäß § 17 DSGVO die Berichtigung bzw. bei unzulässiger Datenverarbeitung, die Löschung und Sperrung einzelner personenbezogener Daten zu verlangen. Unbeschadet weitergehender Rechte steht dem Käufer auch ein Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu.


14.4. Des Weiteren wird auf die Datenschutzhinweise, welche auf der Website der Verkäuferin zu finden sind, verwiesen.


15. VERSCHIEDENES


15.1. Vertragsergänzungen oder -änderungen können nur durch schriftliche Vereinbarung getroffen werden.


15.2. Erfüllungsort für die Lieferungen der Verkäuferin ist der vereinbarte Lade-/Lieferort. Erfüllungsort für die Zahlungen sowie die sonstigen Leistungen des Käufers ist der Sitz der Verkäuferin.


15.3. Gerichtsstand ist Wiener Neustadt oder nach Wahl der Verkäuferin der für den Sitz des Käufers maßgebliche Gerichtsort.


15.4. Es gilt österreichisches Recht mit Ausnahme der Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts. Soweit anwendbar, gelten die INCOTERMS in der jeweils aktuellen Fassung als vereinbart.