Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Verbraucher und Unternehmer (Endkunden)
Manfred Mayer MMM Mineralöl Vertriebsges.m.b.H.
Stand: August 2026

§ 1 Geltungsbereich

1.1. Für alle Lieferungen und Leistungen aus gegenwärtigen und künftigen Geschäftsabschlüssen der Manfred Mayer MMM Mineralöl Vertriebsges.m.b.H., im Nachfolgenden „Verkäuferin“ genannt, gelten ausschließlich folgende Bedingungen, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Anderslautenden Geschäftsbedingungen des Käufers wird ausdrücklich widersprochen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten sowohl gegenüber Verbrauchern im Sinn des § 1 KSchG als auch gegenüber Unternehmern. Soweit einzelne Bestimmungen nur für Unternehmer oder nur für Verbraucher gelten, ist dies jeweils ausdrücklich angeführt. Für Wiederverkäufer gelten unsere separaten Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

1.2. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Verbrauchergeschäfte sind Geschäfte zwischen der Verkäuferin und einem Käufer, der Verbraucher ist. Käufer, für welche das Geschäft zum Betrieb ihres Unternehmens gehört, sind Unternehmer. Unternehmergeschäfte sind Geschäfte zwischen der Verkäuferin und einem Käufer, der Unternehmer ist.

1.3. Bestellungen des Käufers sind für diesen verbindlich, wobei für Verbraucher jedoch die gesetzlichen Widerrufs- und Rücktrittsrechte gelten. Bei Verbrauchergeschäften wird klargestellt, dass der Verbraucher durch diese Regelung nicht länger gebunden ist, als es § 6 Abs. 1 Z 1 KSchG zulässt. Bei Bestellungen von flüssigen Produkten mit finanzmarktabhängiger Preisbildung beträgt die Bindungsfrist des Verbrauchers höchstens 24 Stunden ab Abgabe der Bestellung; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt die Bestellung als nicht angenommen. Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer der nachstehenden Bestimmungen oder einzelvertraglichen Absprachen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.

§ 2 Vertragsschluss

2.1. Angebote der Verkäuferin sind unverbindlich. Mündliche Bestellungen des Käufers können von der Verkäuferin binnen drei Arbeitstagen angenommen werden. Erfolgt innerhalb von drei Arbeitstagen nach Erhalt einer mündlichen Bestellung keine Ablehnung durch uns, gilt der Auftrag als angenommen. Die Ablehnung eines schriftlichen Auftrages haben wir binnen 14 Tagen nach dessen Einlangen schriftlich zu erklären, andernfalls er mit dem Datum der Auftragserteilung als angenommen gilt. Bestellungen des Käufers sind für diesen verbindlich, wobei für Verbraucher jedoch die gesetzlichen Widerrufs- und Rücktrittsrechte gelten.

2.2. Der Käufer kann diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, eine Rücktritts- bzw Widerrufsbelehrung und ein Widerrufsformular für Verbraucher vor Vertragsschluss unter https://mmm-energie.at/ abrufen, drucken und speichern. Nachträglich können Vertragsinformationen jederzeit bei der Verkäuferin angefordert werden. Bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen mit Verbrauchern werden die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen nach § 4 FAGG (insbesondere zu den wesentlichen Eigenschaften der Ware, Gesamtpreis, Lieferkosten, Rücktrittsrecht und dessen Bedingungen) vor Abgabe der Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung gestellt. Diese Informationen sind Vertragsbestandteil (§ 4 Abs. 4 FAGG).

2.3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergänzen die gesetzlichen Informationspflichten nach dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) und dem Konsumentenschutzgesetz (KSchG); zwingende Verbraucherschutzbestimmungen bleiben jedenfalls unberührt (§ 2 KSchG, § 2 FAGG).

§ 3 Qualität, Liefermengen, Preise, Belieferung

3.1. Die Verkäuferin schuldet mangels näherer Spezifikation nur Produkte handelsüblicher Qualität bzw. den geltenden Normen entsprechend. Qualitätsmerkmale von Proben oder Mustern, Analyseangaben oder Spezifikationen gelten nur als Beschaffenheitsangaben, sofern sie ausdrücklich vereinbart sind.

3.2. Die Feststellung der für die Verrechnung maßgebenden Liefermengen erfolgt durch Messung bei der Abgabe an den Kunden.

3.3. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die Preise frei Haus, inkl. Mineralölsteuer, CO2-Bepreisung, Zoll und PNR-Beitrag bzw. ähnlicher Abgaben, jedoch exkl. Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe.

3.4. Ändern sich nach Vertragsschluss die Lager-, Umschlags- oder Transportkosten oder wird die Ware mit niedrigeren, zusätzlichen oder höheren Steuern bzw. Abgaben belastet oder verringern bzw. erhöhen sich die Einstandskosten der Verkäuferin aufgrund staatlicher Maßnahmen im Vorlieferland, so wird der Preis für Kunden, welche Unternehmer sind, entsprechend angepasst. Gegenüber Verbrauchern werden die Preise angepasst, sofern sich die gesetzlichen Steuern und Abgaben, Zölle erhöhen oder verringern, sodass sich der Preis entsprechend den auf die Lieferung zusätzlich anfallenden Steuern, Abgaben und Zölle erhöht oder verringert. Die Änderung vereinbarter Preise binnen zwei Monaten nach Vertragsabschluss aus anderen als den angeführten Gründen ist gegenüber Verbrauchern jedoch ausgeschlossen. Die vorstehende Preisänderungsregelung in Bezug auf sonstige Änderungen der Einstandskosten (außer Steuern und Abgaben) gilt ausschließlich für Unternehmergeschäfte. Gegenüber Verbrauchern sind Preisänderungen nur nach Maßgabe von Änderungen gesetzlicher Steuern, Abgaben und Zöllen zulässig (§ 6 Abs. 1 Z 5 KSchG).

3.5. Transport-Dienstleistungen erfolgen ausschließlich gemäß den Bestimmungen und Konditionen des CMR-Beförderungsvertrages.

§ 4 Gefahrübergang

4.1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe auf den Käufer über; dies gilt insbesondere im Regelfall der Auslieferung mit dem eigenen Fuhrpark der Verkäuferin. Bei einem ausnahmsweisen Versendungskauf erfolgt der Gefahrübergang mit der Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person. Bei Verbrauchergeschäften geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware abweichend von Satz 2 erst mit dem Zeitpunkt über, in dem der Verbraucher oder ein von ihm benannter, nicht als Beförderer tätiger Dritter den Besitz an der Ware erlangt (§ 11 Abs. 2 Z 2 FAGG).

4.2. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist

§ 5 Liefertermine und –fristen, Lieferungsbeeinträchtigungen

5.1. Ist der Käufer Unternehmer, sind die Angaben der Verkäuferin zu Lieferterminen und -fristen unverbindlich. Teillieferungen sind gestattet.

5.2. Die Verkäuferin haftet nicht für Lieferverzögerungen, soweit diese durch zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht worden sind, auf die die Verkäuferin keinen Einfluss hat und von ihr nicht zu vertreten sind, wie z.B. Krieg, Terrorattacken, Naturkatastrophen, Krankheiten, Pandemien, Epidemien, Arbeitskampfmaßnahmen einschließlich Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, behördliche Maßnahmen wie Quarantänebeschränkungen oder Embargos („Höhere Gewalt“).

5.3. Die Verkäuferin ist in den unter 5.2. genannten Fällen zu einer Lieferung mit entsprechender Verzögerung berechtigt. Bei einer über vier Wochen anhaltenden Störung sind die Verkäuferin und der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern die Lieferung nicht innerhalb der zuvor von dem Käufer nach Ablauf der vier Wochen gesetzten Nachfrist erfolgt. Wechselseitige Schadenersatzansprüche bestehen in Fällen höherer Gewalt dann nicht. Zwingende gesetzliche Rechte von Verbrauchern, insbesondere nach dem Konsumentenschutzgesetz und dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz, bleiben durch diese Bestimmungen unberührt (§ 2 KSchG, § 2 FAGG).

5.4. Ändern sich nach Vertragsschluss die Lager-, Umschlags- oder Transportkosten oder wird die Ware mit niedrigeren, zusätzlichen oder höheren Steuern bzw. Abgaben belastet oder verringern bzw. erhöhen sich die Einstandskosten der Verkäuferin aufgrund staatlicher Maßnahmen im Vorlieferland, so wird der Preis für Kunden, welche Unternehmer sind, entsprechend angepasst. Gegenüber Verbrauchern werden die Preise angepasst, sofern sich die gesetzlichen Steuern und Abgaben, Zölle erhöhen oder verringern, sodass sich der Preis entsprechend den auf die Lieferung zusätzlich anfallenden Steuern, Abgaben und Zölle erhöht oder verringert. Die Änderung vereinbarter Preise binnen zwei Monaten nach Vertragsabschluss aus anderen als den angeführten Gründen ist gegenüber Verbrauchern jedoch ausgeschlossen.

5.5. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgen Lieferungen an den vom Käufer benannten Lieferort frei Haus im Sinn einer Lieferung nach den Incoterms, und zwar als

  • ‘Delivered at Place’ (DA) bzw.

  • sofern die Verkäuferin auch zur Entladung verpflichtet ist: ‘Delivered at Place Unloaded’ (DPU) oder

  • bei Einfuhrlieferungen einschließlich Verzollung im Bestimmungsland: ‘Delivered Duty Paid’ (DDP).

5.6. Ist im Einzelfall ab Lager vereinbart, gilt – soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird – die Klausel ‘EXW (Ex Works)’. Die Verkäuferin erfüllt ihre Lieferverpflichtung, indem sie die Ware dem Käufer am benannten Lagerort zur Verfügung stellt; der Käufer trägt ab diesem Zeitpunkt sämtliche Kosten und Gefahren des Transports.

§ 6 Abnahme

6.1. Gerät der Käufer mit der Abnahme ganz oder teilweise in Verzug, kann die Verkäuferin die fälligen Lieferungen ganz oder teilweise auf Kosten des Käufers einlagern oder nach weiterer Fristsetzung ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

6.2. Bei einem Unternehmergeschäft garantiert der Käufer, dass die von ihm betriebenen oder benutzten Abfüll-, Transport- und Lagereinrichtungen in einwandfreiem technischem Zustand sind und in Übereinstimmung mit allen öffentlich- und privatrechtlichen Sicherheitsvorschriften betrieben werden. Verbraucher haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Befüllungs- und Lagereinrichtungen in einem betriebssicheren Zustand sind. Bei Verbrauchern richtet sich der erforderliche Sicherheitsstandard der Befüllungs- und Lagereinrichtungen nach den einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften; weitergehende Pflichten nach privatrechtlichen Vereinbarungen mit Dritten bleiben unberührt.

6.3. Bei Abholung der Ware erfolgt der Transport und die Einlagerung auf Gefahr des Käufers. Der Käufer hat Hinweise der Verkäuferin zur Ladegutsicherung zu befolgen. Ist der Käufer Unternehmer, so ist er verantwortlich, dass die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere im Hinblick auf Lagerung und Transport der Kaufsache eingehalten werden. Verstöße des Käufers gegen gesetzliche oder behördliche Sicherheitsvorschriften zur Lagerung oder zum Transport der Ware gelten als unsachgemäße Lagerung bzw. Verwendung und gehen zu Lasten des Käufers. Dies gilt insbesondere, wenn Befüllungs‑, Lager- oder Leitungsanlagen nicht dem nach den einschlägigen öffentlich‑rechtlichen Vorschriften geforderten Sicherheitsstandard entsprechen.

§ 7 Abbrechnung, Zahlung, Verzug

7.1. Ist der Käufer Unternehmer, hat die Verkäuferin bei Vorliegen eines Mangels die Wahl zwischen Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Bei Verbrauchergeschäften steht das Wahlrecht dem Käufer zu. Bei Qualitätsmängel oder Fehlmengen ist die Verkäuferin zur Verbesserung verpflichtet. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer grundsätzlich nach seiner Wahl Minderung des Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Bei unerheblichen Mängeln steht dem Käufer jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte von Verbrauchern, insbesondere nach dem Konsumentenschutzgesetz und dem Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG), bleiben durch diese Bestimmung unberührt.

7.2. Ist der Käufer Unternehmer, hat er die Ware unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, der Verkäuferin unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Zeigt sich später ein Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden. Die in diesem Punkt 7.2 geregelte Untersuchungs- und Rügepflicht gilt ausschließlich für Unternehmer. Verbraucher trifft keine über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Untersuchungs- oder Rügepflicht.

7.3. Die Ware muss noch unvermischt/unterscheidbar sein. Zusätzlich muss in Gegenwart eines Vertreters der Verkäuferin bzw. eines von ihr beauftragten Sachverständigen ein Muster von mindestens einem Liter bzw. Kilogramm der beanstandeten Ware gezogen werden, bei Holzpellets 3 Kilogramm.

7.4. Der Käufer hat im Fall von Unternehmergeschäften bei Beanstandungen die Rechte der Verkäuferin gegenüber den Transportbeauftragten (z. B. Spediteuren) zu wahren und notwendige Schritte zur Beweissicherung unverzüglich einzuleiten. Die Erfüllung dieser Verpflichtung berührt nicht die dem Käufer zustehenden Gewährleistungsrechte.

§ 8 Haftung

8.1. Gegenüber Verbrauchern haftet die Verkäuferin für Schäden nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit in den nachstehenden Regelungen nichts anderes bestimmt ist. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist – außer bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten – aus- geschlossen. Zwingende Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt (§ 6 Abs. 1 Z 9 KSchG).

8.2. Gegenüber Unternehmern ist die Haftung der Verkäuferin – außer in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit – ausgeschlossen. Ist der Käufer Unternehmer, so ist eine Haftung für entgangenen Gewinn und für mittelbare Schäden und Folgeschäden ausgeschlossen; Schadenersatzansprüche des Käufers sind der Höhe nach pro Schadensereignis auf den dreifachen Warenwert der betreffenden Lieferung begrenzt. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen von Angestellten, Arbeitnehmern, Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungs- oder Besorgungsgehilfen der Verkäuferin sowie für deren persönliche Haftung.

8.3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei der der Verkäuferin zurechenbaren Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf vorhersehbare und vertragstypische Schäden begrenzt.

8.4. Soweit ein Schaden ganz oder teilweise darauf beruht, dass der Käufer seine Befüllungs-, Transport- oder Lagereinrichtungen nicht in einem betriebssicheren Zustand gehalten oder sonstige gesetzliche oder behördliche Sicherheitsvorschriften missachtet hat, gilt dies als Mitverschulden des Käufers. In diesem Fall vermindert sich ein allfälliger Schadenersatzanspruch des Käufers entsprechend dem Ausmaß seines Mitverschuldens; bei überwiegender Verantwortlichkeit des Käufers kann ein Anspruch auch vollständig entfallen.

8.5. Soweit eine Haftung der Verkäuferin durch eine Haftpflichtversicherung gedeckt ist, erfolgt die Regulierung von Schadenersatzansprüchen im Rahmen der Versicherungsbedingungen regelmäßig durch oder in Abstimmung mit dem Haftpflichtversicherer der Verkäuferin. Der Käufer nimmt zur Kenntnis, dass der Haftpflichtversicherer im gesetzlich zulässigen Umfang zur Prüfung von Anspruchsvoraussetzungen, zu Einwendungen (insbesondere Mitverschulden) sowie zu Kürzungen und Ablehnungen von Ansprüchen berechtigt ist. Insoweit die Verkäuferin eine Schadenersatzpflicht trifft, ist diese berechtigt, sich dadurch von allen Ansprüchen zu befreien, dass dem Käufer alle Ansprüche gegenüber einem Haftpflichtversicherer abgetreten werden.

§ 9 Zahlungen, Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltung

9.1. Kaufpreiszahlungen sind sofort oder innerhalb des vereinbarten Zahlungszieles fällig. Das Fälligkeitsdatum ist in der Rechnung vermerkt.

9.2. Am Fälligkeitstag muss der Zahlungsbetrag der Verkäuferin valutarisch zur Verfügung stehen. Skonto oder andere Abzüge sind nicht gestattet. Wechsel und Schecks werden nur bei besonderer Vereinbarung zahlungshalber angenommen; die Zahlung gilt erst mit endgültiger Einlösung als erfolgt. Ist der Käufer Unternehmer und ist das Lastschriftverfahren nach SEPA vereinbart worden, so ist die Vorabinformationsfrist auf einen Tag verkürzt.

9.3. Bei Überschreitung des Zahlungsziels ist die Verkäuferin neben der Ausübung von gesetzlichen Rechten berechtigt, wenn der Käufer Unternehmer ist, ohne weitere Mahnung Zinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, wenn der Käufer Verbraucher ist, nach erfolgloser Mahnung 4 Prozent Verzugszinsen zu berechnen.

9.4. Die Verkäuferin kann bei Unternehmergeschäften alle offenen Rechnungen einseitig sofort zur Zahlung fällig stellen, falls der Käufer vereinbarte Zahlungen für vorausgegangene Lieferungen nicht eingehalten hat, die Zahlungsfähigkeit des Käufers in Frage gestellt ist oder das vereinbarte Kreditlimit überschritten wird. Die Verkäuferin ist in den vorgenannten Fällen auch berechtigt, nach Fristsetzung ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen.

9.5. Ist der Käufer Unternehmer, ist er nicht berechtigt, gegen die Verkäuferin gerichtete Ansprüche ohne deren schriftliche Einwilligung abzutreten.

9.6. Der Käufer kann bei Unternehmergeschäften nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen aufrechnen. Wenn der Käufer Unternehmer ist, ist die Verkäuferin zur Aufrechnung auch mit solchen Forderungen berechtigt, die den mit ihr verbundenen Unternehmen, insbesondere ihren Mutter-, Schwester- und Tochtergesellschaften gegenüber dem Käufer zustehen.

9.7. Ist der Käufer Unternehmer, kann er nur wegen unbestrittener, rechtskräftig festgestellter oder entscheidungsreifer Ansprüche jeweils aus demselben Vertragsverhältnis Zurückbehaltungsrechte geltend machen, sofern und soweit diese auf demselben Vertrag beruhen, wie die Ansprüche der Verkäuferin gegen den Käufer.

9.8. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Bestimmungen zum Zurückbehaltungsrecht und zur Aufrechnung uneingeschränkt; eine davon zum Nachteil des Verbrauchers abweichende Vereinbarung wäre gemäß § 6 Abs. 1 Z 6–8 KSchG unwirksam.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

10.1. Die Ware bleibt bis zur endgültigen Bezahlung Eigentum der Verkäuferin. Ist der Käufer Unternehmer, gilt dies bis zur Bezahlung sämtlicher gegen den Käufer gerichteten Forderungen aus der gegenseitigen Geschäftsbeziehung.

10.2. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware mit üblicher Sorgfalt kostenlos zu verwahren. Der Käufer hat die Verkäuferin von Pfändungsmaßnahmen Dritter oder von sonstigen Beeinträchtigungen des Eigentums unverzüglich zu benachrichtigen und bei der Pfändung auf das Fremdeigentum hinzuweisen.

10.3. Die folgenden Regelungen der Punkte 10.3 bis 10.7 gelten ausschließlich für Unternehmer. Kommt der Käufer bei Unternehmergeschäften mit seiner Zahlungspflicht in Verzug oder verletzt er eine der sich aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt ergebenden Pflichten, so wird die gesamte Restschuld sofort fällig. Weiters ist die Verkäuferin in diesem Fall berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen.

10.4. Wird die Ware mit anderen Waren Dritter vermischt, steht das Eigentum oder der Miteigentumsanteil an der neuen Ware der Verkäuferin zu, und zwar im Verhältnis des Bruttorechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem der anderen Waren. Bei Vermischung mit Waren des Käufers steht der Verkäuferin Miteigentum in Höhe der Vorbehaltsware zu, die der Käufer für die Verkäuferin verwahrt.

10.5. Ist der Käufer Unternehmer, darf der Käufer die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiter veräußern, solange er seinen Verpflichtungen der Verkäuferin gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Die Weiterveräußerung ist unzulässig, wenn mit dem Abnehmer des Käufers ein Abtretungsverbot vereinbart wird. Der Käufer tritt die ihm aus der Veräußerung erwachsenen Forderungen und Rechte an die Verkäuferin ab. Nimmt der Käufer diese Forderung in ein mit seinem Kunden bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so ist die Kontokorrentforderung in der Höhe des Bruttorechnungsbetrages abgetreten; nach erfolgter Saldierung tritt an ihre Stelle der anerkannte Saldo, der ebenfalls abgetreten wird. Der Käufer wird in seinen Büchern bzw. in seinem EDV-System bei abgetretenen Forderungen einen entsprechenden Abtretungsvermerk zugunsten der Verkäuferin setzen. Das Bestehen älterer Global- oder Mantelzessionen für Forderungen aus der Weiterveräußerung von Waren der Verkäuferin hat der Käufer unverzüglich der Verkäuferin mitzuteilen.

10.6. Ist der Käufer Unternehmer, ermächtigt die Verkäuferin den Käufer vorbehaltlich des Widerrufs aus wichtigem Grund, die abgetretenen Forderungen im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb einzuziehen. Der Käufer hat eingegangene Beträge sofort an die Verkäuferin weiterzuleiten. Die Verkäuferin kann verlangen, dass der Käufer ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

10.7. Soweit der Wert der Sicherheiten aus Unternehmergeschäften die Gesamtforderungen der Verkäuferin um mehr als 10% übersteigt, wird die Verkäuferin die entsprechenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freigeben. Für die Bewertung der Sicherheiten ist der realisierbare Wert bzw. der Nominalwert der Forderung maßgebend.

§ 11 Datenschutz

11.1. Die Verkäuferin verarbeitet personenbezogene Daten des Käufers (insbesondere Name, Anschrift, Geburtsdatum, Kontaktdaten, Vertrags- und Zahlungsdaten) zum Zweck der Vertragsanbahnung, Vertragsabwicklung und Vertragsbeendigung, einschließlich Lieferung, Rechnungslegung und Forderungsmanagement, auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b und lit. c DSGVO.

11.2. Zur Bonitätsprüfung und zur Minimierung des Ausfallsrisikos ist die Verkäuferin berechtigt, Bonitätsauskünfte bei dafür befugten Auskunfteien (insbesondere KSV1870, AKV Europa, CRIF GmbH) einzuholen und hierzu die hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten des Käufers (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Vertrags- und Zahlungsverhalten) zu übermitteln. Rechtsgrundlage ist das berechtigte Interesse der Verkäuferin gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO an der Vermeidung von Zahlungsausfällen; dieses Interesse überwiegt, da die Datenübermittlung auf das erforderliche Minimum beschränkt ist.

11.3. Eine weitergehende Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere zu Zwecken der Direktwerbung per E-Mail, SMS oder Telefon, erfolgt nur auf Grundlage einer gesonderten Einwilligung des Käufers oder im Rahmen der gesetzlich zulässigen Bestandskundenausnahme gemäß § 174 TKG 2021.

11.4. Im Übrigen gelten die Datenschutzhinweise der Verkäuferin in ihrer jeweils aktuellen Fassung, abrufbar unter www.mmm-energie.at/datenschutz; diese enthalten detaillierte Informationen gemäß Art. 13 und 14 DSGVO zu den Verarbeitungszwecken, Rechtsgrundlagen, Speicherdauer, Empfängern, Drittlandübermittlungen und den Rechten der betroffenen Personen.

§ 12 Rücktrittsrecht für Verbraucher nach dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG)

12.1. Verbraucher haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen von einem unter dem Einsatz von Fernkommunikationsmitteln geschlossenen Vertrag zurückzutreten. Die Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde an den Verbraucher zu laufen, die zumindest unseren Namen und unsere Anschrift sowie eine Information über das Rücktrittsrecht enthält, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrages; bei Kaufverträgen über Waren beginnt der Fristenlauf frühestens mit dem Tag, an dem der Verbraucher den Besitz der Ware erlangt. Ist die Ausfolgung einer solchen Urkunde unterblieben, so verlängert sich die Rücktrittsfrist um zwölf Monate. Wenn wir die Urkundenausfolgung innerhalb von zwölf Monaten ab dem Fristbeginn nachholen, endet die Rücktrittsfrist 14 Tage nach dem Zeitpunkt, der dem der Verbraucher die Urkunde erhält.

12.2. Der Verbraucher hat kein Rücktrittsrecht bei Verträgen über Waren, die nach ihrer Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt werden, z.B. Heizöl im Kundentank oder Holzpellets, das mit vorhandenen Restbeständen vermischt wird (§ 18 Abs. 1 Z 6 FAGG). Weiters besteht kein Rücktrittsrecht bei Verträgen über Heizöl, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die die Verkäuferin keinen Einfluss hat und die innerhalb der Rücktrittsfrist auftreten können (§ 18 Abs. 1 Z 2 FAGG).

12.3. Die Erklärung des Rücktritts ist an keine bestimmte Form gebunden. Die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird. Ein Muster-Rücktrittsformular, welches der Verbraucher verwenden kann, ist unter www.mmm-energie.at/widerrufsformular abrufbar.

12.4. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen bleiben allfällige Rücktrittsrechte des Verbrauchers nach dem Konsumentenschutzgesetz, insbesondere nach § 3 und § 3a KSchG, unberührt.

§ 13 Verjährung

13.1. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen; eine abweichende Vereinbarung zum Nachteil des Verbrauchers wäre gemäß § 6 KSchG unwirksam.

13.2. Ist der Käufer Unternehmer, verjähren Ansprüche des Käufers, insbesondere aus Gewährleistung und auf Schadensersatz, soweit diese nicht ausgeschlossen sind, 1 Jahr nach Ablieferung der Ware. Diese Beschränkung gilt nicht bei Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Verkäuferin. Sie gilt weiter nicht bei der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit durch die Verkäuferin.

§ 14 Verschiedenes

14.1. Vertragsergänzungen oder -änderungen können nur durch schriftliche Vereinbarung getroffen werden. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. In diesem Fall ist die unwirksame Bestimmung durch eine rechtswirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht oder am nächsten kommt.

14.2. Erfüllungsort für die Lieferungen der Verkäuferin ist der vereinbarte Lieferort. Erfüllungsort für die Zahlungen sowie die sonstigen Leistungen des Käufers ist der Sitz der Verkäuferin.

14.3. Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist, wenn der Käufer Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, oder seinen Wohnsitz oder geschäftlichen Hauptsitz außerhalb Österreichs hat, ausschließlich das Gericht am Sitz der Verkäuferin (Wiener Neustadt) zuständig. Diese ist aber auch berechtigt, den Käufer an dessen geschäftlichem Hauptsitz zu verklagen. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände; eine hiervon zum Nachteil des Verbrauchers abweichende Gerichtsstandsvereinbarung ist unwirksam (§ 6 Abs. 1 Z 7 KSchG).

14.4. Auf das Vertragsverhältnis findet das Recht der Republik Österreich unter Ausschluss aller bi- und/oder multilateraler Abkommen betreffend den Kauf beweglicher Sachen, insbesondere unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge betreffend den internationalen Warenkauf (= „UN- Kaufrecht” / „CISG“ /„Wiener Kaufrechtsübereinkommen“), sowie unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts Anwendung. Soweit anwendbar, gelten die INCOTERMS in der jeweils aktuellen Fassung als vereinbart.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Wiederverkäufer
Manfred Mayer MMM Mineralöl Vertriebsges.m.b.H.
Stand: August 2026

§ 1 Geltungsbereich

1.1. Für alle Lieferungen und Leistungen aus gegenwärtigen und künftigen Geschäftsabschlüssen der Manfred Mayer MMM Mineralöl Vertriebsges.m.b.H., im Nachfolgenden „Verkäuferin“ genannt, gelten ausschließlich folgende Bedingungen für Wiederverkäufer, die Unternehmer im Sinne des § 1 UGB sind, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Anderslautenden Geschäftsbedingungen des Käufers wird ausdrücklich widersprochen. Für Endkunden gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verbraucher und Unternehmer.

1.2. Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer der nachstehenden Bestimmungen oder einzelvertraglichen Absprachen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.

§ 2 Qualität, Mengen

2.1. Die Verkäuferin schuldet nur Produkte handelsüblicher Qualität. Für die Beschaffenheit der Kaufsache ist die schriftliche Beschreibung im Kaufvertrag maßgeblich. Fehlt eine Beschreibung im Kaufvertrag, so gilt die Beschreibung in der Verkaufsbestätigung oder im Lieferschein. Qualitätsmerkmale von Proben oder Mustern, Analyseangaben oder Spezifikationen gelten nur als Beschaffenheitsangaben, sofern sie schriftlich vereinbart sind. Die Verkäuferin gewährt keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie.

2.2. Für die Mengenfeststellung ist das auf der Versandstelle (Raffinerie, Lager o. ä.) durch Wiegen oder Vermessen ermittelte Maß bindend. Bei Lieferung im Tankwagen ist die Menge maßgebend, die durch dessen Messvorrichtung angezeigt wird.

§ 3 Gefahrübergang

3.1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf erfolgt der Gefahrübergang mit der Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person.

3.2. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

§ 4 Liefertermine und -fristen, Lieferungsbeeinträchtigungen

4.1. Angaben der Verkäuferin zu Lieferterminen und Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindlich, sofern sie nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet wurden. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Käufer zumutbar sind.

4.2. Die Verkäuferin haftet nicht für Lieferverzögerungen, soweit diese durch zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht worden sind, auf die die Verkäuferin keinen Einfluss hat und von ihr nicht zu vertreten sind, wie z.B. Krieg, Terrorattacken, Naturkatastrophen, Krankheiten, Pandemien, Epidemien, Arbeitskampfmaßnahmen einschließlich Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, behördliche Maßnahmen wie Quarantänebeschränkungen oder Embargos („Höhere Gewalt“).

4.3. Die Verkäuferin ist in den unter 4.2. genannten Fällen zu einer Lieferung mit entsprechender Verzögerung berechtigt. Bei einer über vier Wochen anhaltenden Störung sind die Verkäuferin und der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern die Lieferung nicht innerhalb der zuvor von dem Käufer nach Ablauf der vier Wochen gesetzten Nachfrist erfolgt. Wechselseitige Schadensersatzansprüche bestehen dann nicht.

4.4 Der Ausfall von Lieferungen und Leistungen des Vorlieferanten der Verkäuferin oder der Untergang der Ware entbinden die Verkäuferin von ihrer Leistungs- und Lieferungspflicht, wenn die Verkäuferin unverschuldet und trotz Abschlusses eines kongruenten Deckungsgeschäfts über einen Zeitraum von mindestens vier Wochen selbst nicht oder nicht rechtzeitig beliefert wird. Ein Schadensersatzanspruch des Käufers ist in den Grenzen der Ziffer 8. ausgeschlossen. Die nicht richtige oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung ist dem Käufer aufzuzeigen, sobald die Verkäuferin hiervon Kenntnis hat. Die Verkäuferin ist verpflichtet, ihre Ansprüche gegen den Vorlieferanten an den Käufer abzutreten.

§ 5 Abnahme

5.1. Gerät der Käufer mit der Abnahme ganz oder teilweise in Verzug, kann die Verkäuferin die entsprechenden Mengen auf Kosten des Käufers einlagern oder nach weiterer Fristsetzung ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

5.2. Der Käufer garantiert, dass die von ihm betriebenen oder benutzten Abfüll-, Transport- und Lagereinrichtungen in einwandfreiem technischem Zustand sind und in Übereinstimmung mit allen öffentlich- und privatrechtlichen Sicherheitsvorschriften betrieben werden.

5.3. Ist der Käufer zur Abholung der Ware verpflichtet, ist der Käufer dafür verantwortlich, dass die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und die Anweisungen des Abholortes beachtet werden.

§ 6 Preise

6.1. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die Preise inkl. Mineralölsteuer, Zoll und Tarif für Erdölbevorratung bzw. ähnlicher Beiträge, jedoch zzgl. Umsatzsteuer.

6.2. Bei Schiffstransporten gehen Zuschläge wegen Hoch- oder Niedrigwassers, Eisgang oder anderen, von der Verkäuferin nicht zu vertretenden Gründen zu Lasten des Käufers. Dies gilt auch für Überliegegelder, die durch Überschreitung der zulässigen Entladezeit verursacht werden. Dampf für Entladezwecke sowie die zur Löschung der Ware erforderlichen Schläuche oder sonstigen Ausrüstungsgegenstände sind vom Käufer auf seine Kosten zu stellen.

6.3.Ändern sich nach Vertragsschluss Transport-, Lager-, Umschlags-, Beschaffungs- oder sonstige kalkulationsrelevante Kostenfaktoren oder wird die Ware mit zusätzlichen, höheren oder niedrigeren Steuern, Zöllen, Abgaben, Gebühren oder sonstigen öffentlichen Lasten belastet oder entlastet, ist die Verkäuferin berechtigt, den Preis im entsprechenden Umfang anzupassen. Erhöht sich der Preis dadurch um mehr als 3%, ist der Käufer berechtigt, binnen 7 Tagen ab Zugang der Mitteilung über die Preisanpassung durch schriftliche Erklärung vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrags zurückzutreten.

§ 7 Mängelansprüche

7.1. Bei Vorliegen eines Mangels hat die Verkäuferin die Wahl zwischen Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer grundsätzlich nach seiner Wahl Minderung des Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Bei unerheblichen Mängeln steht dem Käufer jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

7.2. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, der Verkäuferin unverzüglich eine substantiierte Mängelanzeige zu machen. Zeigt sich später ein Mangel, der bei Ablieferung trotz Untersuchung nicht erkennbar war (verdeckter Mangel), so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden. Die Ware muss noch unvermischt /unterscheidbar sein und es muss in Gegenwart eines Vertreters der Verkäuferin bzw. eines von ihr beauftragten Sachverständigen ein Muster von mindestens einem Liter bzw. Kilogramm der beanstandeten Ware - bei Holzpellets mindestens 3 Kilogramm - gezogen werden.

7.3. Ist die Ware mit Sachen des Käufers oder Dritter ununterscheidbar vermengt oder vermischt, sind Mängelansprüche ausgeschlossen, soweit der Mangel nicht bereits vor der Vermischung bzw. Vermengung erkennbar war und dem Käufer eine Sicherung oder getrennte Aufbewahrung der mangelhaften Ware zumutbar gewesen wäre. Im Übrigen bleiben gesetzliche Ansprüche des Käufers unberührt.

7.4. Der Käufer hat bei Beanstandungen die Rechte der Verkäuferin gegenüber den Transportbeauftragten (z. B. Spediteuren) zu wahren und notwendige Schritte zur Beweissicherung unverzüglich einzuleiten.

§ 8 Haftung

8.1. Die Haftung der Verkäuferin ist außer in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

8.2. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht bei einer der Verkäuferin zurechenbaren Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Sie gilt auch nicht bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, deren Einhaltung für die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages entscheidend sind und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf). Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf vorhersehbare und vertragstypische Schäden begrenzt.

8.3. Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch bei Pflichtverletzungen von gesetzlichen Vertretern, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen der Verkäuferin sowie für deren persönliche Haftung.

8.4. Der unternehmerische Regressanspruch des Käufers nach § 933b ABGB sowie ein Rückgriff nach § 12 PHG sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

§ 9 Transport, Lagerung

9.1. Für alle leih- oder mietweise zur Verfügung gestellten Behältnisse (z. B. Kesselwagen) haftet der Käufer bis zum Wiedereingang bei der von der Verkäuferin bestimmten Rücklieferungsadresse. Die Behältnisse dürfen nur zur Aufbewahrung der von der Verkäuferin gelieferten Ware benutzt werden.

9.2. Der Käufer ist verpflichtet, Behältnisse unverzüglich zu entleeren und frachtfrei an die aufgegebene Adresse zurückzusenden. Kesselwagen-Mieten werden, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, vom Tage der Füllung bis zum Wiedereintreffen der Wagen auf der vorgeschriebenen Empfangsstation zu den jeweiligen Tagesgebühren berechnet.

9.3. Wird mietfreier Hin- und Rücktransport vertraglich vereinbart, so kommen bei Überschreitung der Rückgabefrist die branchenüblichen Mietgebühren in Ansatz.

9.4. Bei nicht restloser Entleerung wird eine Vergütung für verbliebene Warenrückstände nicht gewährt. Entleerungs- und Reinigungskosten gehen zu Lasten des Käufers.

9.5. Bei Lieferung in Behältnissen des Käufers ist die Verkäuferin nicht verpflichtet, diese auf Eignung und Sauberkeit zu prüfen. Verunreinigungen infolge unsauberer Behältnisse gehen zu Lasten des Käufers.

§ 10 Zahlungen, Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltung

10.1. Kaufpreiszahlungen sind sofort oder innerhalb des vereinbarten Zahlungszieles fällig. Das Fälligkeitsdatum ist in der Rechnung vermerkt.

10.2. Am Fälligkeitstag muss der Zahlungsbetrag der Verkäuferin valutarisch zur Verfügung stehen. Skonto oder andere Abzüge sind nicht gestattet. Schecks werden nur bei besonderer Vereinbarung zahlungshalber angenommen; die Zahlung gilt erst mit endgültiger Einlösung als erfolgt. Ist das Lastschriftverfahren nach SEPA vereinbart worden, so ist die Vorabinformationsfrist auf einen Tag verkürzt.

10.3. Bei Überschreitung des Zahlungsziels ist die Verkäuferin neben der Ausübung ihrer gesetzlichen Rechte ohne weitere Mahnung berechtigt, Zinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (Anknüpfungszinssatz der österr. Nationalbank gem. § 456 UGB) zu berechnen sowie einen Pauschalbetrag in Höhe von 40,00 Euro als Betreibungskosten zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

10.4. Die Verkäuferin kann vorzeitig alle offenen Rechnungen einseitig sofort zur Zahlung fällig stellen, falls der Käufer vereinbarte Zahlungsbedingungen für vorausgegangene Lieferungen nicht eingehalten hat, die Zahlungsfähigkeit des Käufers in Frage gestellt ist oder das vereinbarte Kreditlimit überschritten wird oder er eine der sich aus dem Eigentumsvorbehalt (Z 11) ergebende Pflichten verletzt. Die Verkäuferin ist in den vorgenannten Fällen auch berechtigt, nach Fristsetzung ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

10.5. Der Käufer ist nicht berechtigt, gegen die Verkäuferin gerichtete Ansprüche ohne deren schriftliche Einwilligung abzutreten.

10.6. Der Käufer kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen aufrechnen. Die Verkäuferin ist zur Aufrechnung auch mit solchen Forderungen berechtigt, die den mit ihr verbundenen Unternehmen, insbesondere ihren Mutter-, Schwester- und Tochtergesellschaften gegenüber dem Käufer zustehen.

10.7. Der Käufer kann nur wegen unbestrittener, rechtskräftig festgestellter oder entscheidungsreifer Ansprüche jeweils aus demselben Vertragsverhältnis Zurückbehaltungsrechte geltend machen.

§ 11 Eigentumsvorbehalt

11.1. Die Ware bleibt bis zur endgültigen Bezahlung Eigentum der Verkäuferin. Dies gilt bis zur Bezahlung sämtlicher gegen den Käufer gerichteten Forderungen aus der gegenseitigen Geschäftsbeziehung.

11.2. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware mit üblicher Sorgfalt zu verwahren. Der Käufer hat die Verkäuferin von Pfändungsmaßnahmen Dritter oder von sonstigen Beeinträchtigungen des Eigentums unverzüglich zu benachrichtigen und ggf. Maßnahmen zur Sicherung zu treffen.

11.3. Der Käufer darf die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiter veräußern, solange er seinen Verpflichtungen der Verkäuferin gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Die Veräußerung ist unzulässig, sofern mit dem Abnehmer des Käufers ein Abtretungsverbot vereinbart wird. Der Käufer tritt die ihm aus der Veräußerung erwachsenen Forderungen und Rechte an die Verkäuferin ab. Nimmt der Käufer diese Forderung in ein mit seinem Kunden bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so ist die Kontokorrentforderung in der Höhe des Bruttorechnungsbetrages abgetreten; nach erfolgter Saldierung tritt an ihre Stelle der anerkannte Saldo, der ebenfalls abgetreten wird. Der Käufer wird in seinen Büchern bzw. EDV-System bei abgetretenen Forderungen einen entsprechenden Abtretungsvermerk zugunsten der Verkäuferin setzen. Das Be- stehen älterer Global- oder Mantelzessionen für Forderungen aus der Weiterveräußerung von Waren der Verkäuferin hat der Käufer unverzüglich der Verkäuferin mitzuteilen.

11.4. Die Verkäuferin ermächtigt den Käufer vorbehaltlich des Widerrufs aus wichtigem Grund, die abgetretenen Forderungen im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb einzuziehen. Der Käufer hat eingegangene Beträge sofort an die Verkäuferin weiterzuleiten. Die Verkäuferin kann verlangen, dass der Käufer ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

11.5. Wird die Ware mit anderen Waren Dritter vermischt, steht das Eigentum oder der Miteigentumsanteil an der neuen Ware der Verkäuferin zu, und zwar im Verhältnis des Bruttorechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem der anderen Waren. Bei Vermischung mit Waren des Käufers steht der Verkäuferin Miteigentum in Höhe der Vorbehaltsware zu, die der Käufer für die Verkäuferin verwahrt.

11.6. Soweit der Wert der Sicherheiten die Gesamtforderungen der Verkäuferin um mehr als 20% übersteigt, wird die Verkäuferin die entsprechenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freigeben. Für die Bewertung der Sicherheiten ist der realisierbare Wert bzw. der Nominalwert der Forderung maßgebend.

§ 12 Verjährung

Ansprüche des Käufers aus Gewährleistung sowie Schadenersatzansprüche wegen Mängeln verjähren, soweit gesetzlich zulässig, binnen 6 Monaten ab Ablieferung der Ware. Ausgenommen hiervon sind Ansprüche wegen Arglist, Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, wegen schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie sonstige Ansprüche, für die eine gesetzlich zwingende längere Frist gilt.

§ 13 Steuerliche Garantieerklärung des Käufers

13.1. Der Käufer übernimmt gegenüber der Verkäuferin die unwiderrufliche Garantie dafür, dass sowohl er als auch nachfolgende Abnehmer keine steuerlichen und / oder Verfügungsbestimmungen verletzen, die bei der Lieferung steuerfreier oder steuerbegünstigter Produkte im Zusammenhang mit der Ablieferung auf Erlaubnisschein des Käufers oder auf allgemeine Erlaubnis zu beachten sind.

13.2. Beim Versand von Energieerzeugnissen im Steueraussetzungsverfahren hat der Käufer die jeweils gültigen energiesteuerrechtlichen Verfahrensregelungen und Fristen zu beachten. Ändert der Käufer beim Versand von Energieerzeugnissen im Steueraussetzungsverfahren den Bestimmungsort oder teilt er die Ware auf, so hat er die Verkäuferin unverzüglich zu informieren. Der Käufer hat in diesen Fällen sicherzustellen, dass der steuerliche Versender rechtzeitig alle erforderlichen Informationen erhält, so dass das Steueraussetzungsverfahren ordnungsgemäß beendet werden kann. Dies betrifft auch Bestimmungsortänderungen oder Warenaufteilungen, die von einem Anschlusskäufer des Käufers während der Beförderung unter Steueraussetzung vorgenommen werden.

13.3. Bei umsatzsteuerfreien Lieferungen (Abholfall) in allen Ladeorten der Europäischen Union garantiert der Käufer, dass der Liefergegenstand in einen anderen Mitgliedstaat als den des Ladeortes verbracht wird.

13.4. Im Garantiefall verpflichtet sich der Käufer, die Verkäuferin von allen Ansprüchen Dritter, insbesondere von allen ausgelösten Steuern, Zöllen, sonstigen Abgaben und Steuergeldstrafen im vollen Umfang freizuhalten, soweit diese auf einer Verletzung der in Ziffer 13.1 bis 13.3 übernommenen Garantien beruhen. Der Käufer hat die Verkäuferin auch von angemessenen Kosten freizuhalten, die ihr in diesem Zusammenhang durch die Einlegung von Rechtsmitteln entstehen.

§ 14 Datenschutz

14.1. Die personenbezogenen Daten des Käufers (Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten) werden durch die Verkäuferin nur zum Zwecke der Vertragsbegründung, -durchführung und/oder –beendigung verarbeitet. Die Datenverarbeitung zur Vertragsdurchführung beinhaltet auch die Übermittlung von Name und Anschrift des Käufers an bevorrechtete Gläubigerschutzverbände (z.B. KSV1870, AKV) zwecks Überprüfung der Bonität des Käufers vor Lieferung oder im Fall des Zahlungsverzuges sowie zwecks Erteilung von Mandaten zur Betreibung der Kaufpreisforderung. Für jede darüber hinausgehende Nutzung der personenbezogenen Daten des Käufers bedarf es einer weiteren Rechtsgrundlage.

14.2. Eine werbliche Verwendung erfolgt nur zwecks Eigenwerbung und/oder Empfehlungswerbung (sog. Direktwerbung). Der Käufer hat das Recht, der Verwendung seiner personenbezogenen Daten zum Zweck der Direktwerbung jederzeit – ohne Einfluss auf das bestehende Vertragsverhältnis - zu widersprechen.

14.3. Der Käufer ist jederzeit berechtigt, gegenüber der Verkäuferin nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu verlangen sowie deren Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung nach Maßgabe der Art. 16 bis 18 DSGVO zu begehren. Unbeschadet weitergehender Rechte steht dem Käufer auch ein Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu.

14.4. Des Weiteren wird auf die Datenschutzhinweise, welche auf der Website der Verkäuferin zu finden sind, verwiesen.

§ 15 Verschiedenes

15.1. Vertragsergänzungen oder -änderungen können nur durch schriftliche Vereinbarung getroffen werden. Dies gilt auch für die Vereinbarung, von diesem Schriftformerfordernis abzugehen.

15.2. Erfüllungsort für die Lieferungen der Verkäuferin ist der vereinbarte Lade-/Lieferort. Erfüllungsort für die Zahlungen sowie die sonstigen Leistungen des Käufers ist der Sitz der Verkäuferin.

15.3. Gerichtsstand ist Wiener Neustadt oder nach Wahl der Verkäuferin der für den Sitz des Käufers maßgebliche Gerichtsort.

15.4. Es gilt österreichisches Recht mit Ausnahme der Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts. Soweit im Einzelfall Lieferklauseln nach INCOTERMS vereinbart wurden, gelten diese in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuellen Fassung.